DER CORONA-VIRUS UND DEINE HOCHZEIT IN NRW (STAND 23.08.21)

Der Corona Virus hat Deutschland und die Welt eiskalt erwischt. Ein solches Szenario hat sich wohl Ende 2019 noch niemand vorstellen können. Auf dieser Seite wollen wir dir unseren Umgang mit der Situation aufzeigen und über die neusten Entwicklungen seitens der Beschlüsse der Bundesregierung und des Landes NRW informieren.

Als erstes das Wichtigste: Wir hoffen, euch und Euren Liebsten geht es gut und ihr seid bisher vom Corona-Virus verschont geblieben. Nach einem katastrophalen Jahr 2020 für die Event Branche, hatten wir große Hoffnungen für 2021. Bisher verliefen aber auch die letzten Monate nicht so, wie zuvor erhofft.

Doch langsam aber sicher scheint sich die Situation in die richtige Richtung zu entwickeln. Das Impftempo hat spürbar zugenommen und durch die Schnelltests ist eine flächendeckende Teststrategie auf den Weg gebracht worden. Auch die Inzidenzwerte fallen deutlich in den letzten Wochen.

Aktuelle Regelungen des Landes NRW für Hochzeiten und Partys während der Corona Pandemie (Stand 23.08.2021)

Mit Bekanntmachung vom 17.08.2021 wurde eine Aktualisierung der Corona Schutzverordnung ab dem 23.08.2021 durch die Landesregierung NRW angekündigt.

Durch diese Änderungen haben wir nun erstmals in 2021 auch eine Perspektive für Hochzeiten und andere Feiern, während der Covid-Pandemie aufgezeigt bekommen. Dies führt auf der einen Seite zu deutlicher Planungssicherheit, aber zu Lasten einer deutlich verschärften Testpolitik.

3G ersetzt das Inzidenz-Modell

Gab es bis zu letzten noch verschiedene Inzidenzstufen, wurden diese nun komplett abgeschafft. Ab nun gibt es nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert und dieser liegt bei 35. Sollte dieser überschritten werden, hätte es im übrigen keine Auswirkungen auf eure Hochzeit.

Ab dem 23.08.2021 gilt das so genannte 3G Prinzip ab einer Inzidenz von 35. Dabei stehen die “G`s” für geimpft, genesen und getestet.

Die neue Verordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen

Zwingender PCR-Test für nicht immunisierte auf Hochzeiten

Für alle nicht immunisierten heißt es daher einen negativen Test nachzuweisen und es kommt hier jetzt tatsächlich noch ein wenig härter. Denn die neue Verordnung lässt hier einzig einen PCR-Test zu.

Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test verfügen: Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz

In Paragraph 2 Absatz 8 wird definiert, wer unter die 3G Regel fällt. Der Unterschied liegt darin dass hier auch noch Antigen-Tests (Schnelltest) als Testmittel zugelassen sind. Das Land sieht in den oben genannten Veranstaltungen ein erhöhtes Infektionsrisiko und verlangt daher eine deutlich schärfere Teststrategie.

Was bedeutet die neue Corona Schutzverordnung für meine Hochzeit?

Wollen wir als erstes mal das positive sehen: wir haben nun endlich eine Planungssicherheit, da Veranstaltungen, wie Hochzeiten, unabhängig von einem Inzidenzwert möglich sind. Hierbei gilt es lediglich die 3G Regel zu beachten.

Ein wenig ärgerlich ist die Regel für nicht immunisierte Personen, da diese nun einen PCR Test vorweisen müssen, der nicht älter als 48 Stungen sein darf.

Die Kontrolle der Nachweise übernimmt in der Regel der Gastronom oder muss von euch durchgeführt werden, solltet ihr “privat” feiern.

Bei euer Feier gelten weder Kontaktbeschränkungen noch eine Maskenpflicht. Es kann so gefeiert werden, wie in den alten guten Zeiten, auch wenn ein bisschen Vorsicht sicherlich nicht Schaden kann.

Aktuelle Corona Statistiken aus deinem Landkreis

Um dir einen schnellen Überblick zu geben haben wir dir eine Karte in die Seite eingebunden, auf der du nach deinem Landkreis suchen kannst und dir die aktuellen Corona relevanten Werte angezeigt werden.

Wie nutzt man die Karte?

Gib den Namen deines Landkreises oder des Landkreises indem ihr feiern wollt in das Suchfeld in der oberen rechten Ecke ein und bestätige deine Eingabe mit “Return” oder einem Klick auf die Lupe. Nachdem du dies getan hast wird der entsprechende Kreis auf der Karte angezeigt und es öffnet sich ein weiteres Fenster mit allen relevanten Informationen:

  1. Fälle der letzten 7 Tage
  2. Fälle letzte 7 Tage/100.000 Einwohner (Inzidenzwert)
  3. Todesfälle letzte 7 Tage
  4. Fälle gesamt / 100.000 Einwohner
  5. Todesfälle gesamt
  6. Einwohnerzahl
  7. Bundesland
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Corona Immunisierungs-Status unseres Teams

Markus erhielt am 28.05.2021 seine erste Impfung. Die Zweite folgt am 02.07.2021. Da man erst als vollständig immunisiert gilt, wenn die letzte Impfung zwei Wochen vergangen ist, gilt er daher ab dem 16.07.2021 als “immunisierte Person“:

Patrick ist zwar nicht geimpft, zählt aber auf Grund seiner im April überstandenen Covid-19 Infektion als immunisierte Person und muss daher nicht mit berücksichtigt werden bei der Planung der Personenanzahl.

Unabhängig unseres Status unterziehen wir uns vor jeder Veranstaltung einem Covid-19 Schnelltest.

Wie gehen wir mit Corona bedingten Absagen um?

Auch wenn die letzten Wochen Hoffnung auf tolle Partys in diesem Jahr machen, sind wir immer darum bemüht eine offene Kommunikation mit unseren Kunden zu pflegen, sollte es doch unerwartet wieder anders kommen. Denn es ist immer gut einen Plan B in der Hinterhand zu haben.

In diesem Abschnitt wollen wir uns mögliche Szenarien der Entwicklung der Pandemie anschauen und welche Konsequenzen diese auf deine Party und unser Vertragsverhältnis haben.

1. Behördliches Verbot

Der wohl einfachste Fall. Liegt ein behördliches Verbot zu Grunde, dies wäre aktuell der Fall, wenn die Inzidenz eines Landkreises über 35 liegt, entfällt die Grundlage des Dienstleistungsvertrages, der mit der Buchung geschlossen wurde.

Kosten fallen hierdurch nicht für dich an. Ein eventuell zuvor geleistete Anzahlung (für normal arbeiten wir hiermit nicht) wird zurück erstattet.

2. Absagen auf Grund der eingeschränkten zugelassenen Personenzahl

Du hast deine Party mit 150 Personen geplant und möchtest nun lieber die Veranstaltung absagen bzw verlegen? Für normal würde uns hier die in unseren AGB geregelten Storno-Gebühren zustehen, denn grundsätzlich fällt die Absage nicht unter ein behördliches Verbot und die Basis unseres Dienstleistungsvertrages besteht damit dennoch.

Da uns aber auch bewusst ist “dass man nicht mal eben so” mehr als die Hälfte die Gäste ausladen möchte, akzeptieren wir eine Absage oder die Verlegung der Veranstaltung, wenn du mehr als 25% deiner Gäste wieder ausladen müsstest, um eine Feier zu ermöglichen. Auch in diesem Fall berechnen wir keine Stornierungs-Gebühren.

3. Absagen auf Wunsch der Veranstalter

Anders sieht der Sachverhalt aus, wenn eine Veranstaltung “vorsorglich” durch die Gastgeber abgesagt wird ohne das ein behördliches Verbot ausgesprochen wurde. Hier steht uns eigentlich die vertraglich vereinbarte Stornierungs-gebühr zu. Aber auch in diesen Situationen werden wir jeden Fall einzeln bewerten, um in enger Absprache mit den Gastgebern eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Hierbei gilt für uns folgendes Prinzip: Sollte eine Veranstaltung aller Voraussicht am geplanten Tag nicht durchführbar sein, ein behördliches Verbot besteht noch nicht, oder nur durch das Ausladen von Gäste (siehe: Absagen auf Grund der eingeschränkten zugelassenen Personenzahl) verzichten wir auf eine Stornierungsgebühr. Sollte die Absage zu einem Zeitpunkt geschehen, an dem die weitere Entwicklung der Pandemie und deren Auswirkungen auf Partys noch nicht absehbar ist, bestehen wir auf die uns zustehende Storno-Gebühr.

Um zu verdeutlichen, wie die oben genannte Passage zu verstehen ist, möchte ich dir zwei Beispiele aufzeigen, die aus realen Buchungen für das Jahr 2021 resultierten;

Storno-Gebühr erlassen: Ein Brautpaar, welches mich bereits 2019 für die ursprünglich geplante Hochzeitz in 2020 gebucht hatte, entschloss sich im März 2021 die auf Anfang Mai verlegte Hochzeit endgültig abzusagen. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch kein behördliches Verbot und somit hätte uns (rein rechtlich) eine Storno-Gebühr zugestanden. Da aus unserer Sicht aber eine Feier im Mai als unmöglich erschien, haben wir auf die Storno-Gebühr verzichtet.

Storno-Gebühr gefordert: Ein Hochzeitspaar buchte uns zu Beginn des zweiten Lockdowns im November 2020 für Ihre Hochzeit am letzten August Wochenende 2021. Im Januar 2021 entschieden Sie sich die Veranstaltung auf 2022 zu verlegen, da sie davon ausgingen dass eine Feier an ihrem eigentlichen Wunschtermin nicht möglich wäre. Mit Blick auf das vergangene Jahr 2020 (Hochzeitsfeiern waren im August 2020 mit 100 Personen ohne Test, Abstände, Masken möglich), die voranschreitende Impfung der Bevölkerung und dank der immer weiter ausgebauten Test-Strategien, konnten wir die Sichtweise nicht teilen und bestanden auf die vertraglich vereinbarte Storno-Gebühr

Häufig gestellte Fragen – Corona Hochzeit FAQ

Hier behandele ich einige häufig gestellten Fragen, die dir bei einem besseren Verständnis der Coronaschutzverordnung NRW helfen können. Solltest auch du eine Frage haben die bisher noch nicht beantwortet wurde, kannst du diese gerne über unsere Kommentarfunktion stellen. Wir werden versuchen sie bestmöglich und gewissenhaft zu beantworten.

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW sieht keine Kontaktbeschränkungen mehr vor. Dies bedeutet dass ihr mit so vielen Gästen feiern könnt, wie ihr es wollt. Voraussetzung ist natürlich die Einhaltung der 3G-Regel.

Sollte mit mehr als 100 Personen gefeiert werden muss dem Gesundheitsamt zuvor ein Hygienekonzept vorgelegt werden. Die meisten Veranstaltungslocations dürften dies bereits getan haben.

Die 3G-Regel besagt dass geimpfte, genesene und getestete Personen keinen Einschränkungen mehr haben und das Leben wieder halbwegs normal genießen können.
Hierbei ist zu beachten dass bei Feiern allerdings ein negativer PCR-Test von den immunisierten Gästen verlangt wird. In vielen anderen Lebensbereichen reicht ansonsten aber ach ein negativer Schnelltest.

Als immunisiert gelten die Personen die vollständig geimpft wurden oder Personen nach einer überstandenen Corona Infektion. Dabei ist jeweils folgendes zu beachten:

Geimpfte: Der Nachweis des vollständigen Impfschutzes erfolgt durch Vorlage des Impfpasses. Als vollständig geimpft gilt man 2 Wochen nach Erhalt der letzten Impfdosis (Biontech / Moderna / AstraZeneca benötigt 2 Impfungen – Johnson&Johnson nur 1).

Genesene: Als genesen gelten diejenigen deren nachweisbare Corona-Infektion mindestens 28 Tage zurück liegt nicht länger aber als 6 Monate. Zum Nachweis ist hier der positive PCR-Test vorzuzeigen.

Sollten bei den geimpften oder genesenen Personen Covid-Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) auftreten, besteht kein Anspruch mehr auf die durch ihren Status eingeräumten

Nein – Kinder benötigen in der Regel keinen negativen PCR-Test zur Teilnehme an Feiern. Zumindest dann nicht, wenn Sie weiterhin die Schule besuchen. Die NRW-Landesregierung wertet die Schüler auf Grund der verpflichteten regelmäßigen Teilnahme an Tests in den Schulen als immunisiert an. Als Nachweis gilt der Schülerausweis oder eine entsprechende Bescheinigung der Schule.

Kinder die noch nicht zur Schule gehen, sind bis zum Schuleintritt den immunisierten gleichgestellt.

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW erlaubt ausdrücklich die Durchführung von Partys. Die Besucher müssen während der Veranstaltung keine Masken tragen und auch auf keine Abstandsregeln Rücksicht nehmen.

Ausnahme: Sollte die Location auch noch von weiteren Personen genutzt werden, die nicht der geschlossenen Gesellschaft angehören, muss in Bereichen, wo es zu Kontakten mit diesen Personen kommen könnte, eine Mund-Nasenmaske getragen werden.

Das negative Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein. Am Tage der Veranstaltung muss die getestete Person den negativen Testnachweis und ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass….) mit sich führen.

Die neue Corona Schutzverordnung unterscheidet in diesem Punkt nicht in welcher “Funktion” man an der Veranstaltung teilnimmt. Alle müssen den Nachweins einer Impfung, einer Genesung oder den negativen PCR Test vorweisen.

Feiert ihr in einem gastronomischen Betrieb wird die Kontrolle euer Gäste und Dienstleister durch den Gastronom bzw. dessen eingesetztes Personal vorgenommen.

Solltet ihr privat feiern seid ihr selber für die Überprüfung und Erfassung verantwortlich.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW bezeichnet das Ganze als so genannte “einfache Rückverfolgbarkeit“, die einzuhalten ist. Diese ist sichergestellt, wenn die Gäste mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse erfasst werden. Dies kann sowohl digital als auch schriftlich passieren.
Neben den oben genannten gesetzlich vorgeschriebenen Daten ist es ratsam auch einen Sitzplan zu erstellen und diesen ebenfalls aufzubewahren (dies sollte zumindest bei den meisten Hochzeiten kein Problem darstellen)
Die gesammelten Daten müssen für vier Wochen aufbewahrt werden.

ffizielle Quellen:

Für NRW würde ich persönlich die offizielle Homepage des “Landeszentrums für Gesundheit NRW” empfehlen. Wenn du die Seite aufrufst wird die das Gesamtergebnis des Bundeslandes angezeigt. Um dir deinen Landkreis anzuschauen, dieser ist für die Beurteilung relevant, klickst du auf den “Pfeil” neben “Kommunal” und wählst aus dem sich öffnenden Dropdown den entsprechenden Landkreis aus.

Alternativ stellt auch das “Robert Koch Institut” jeden Tag die aktuellen Zahlen für das gesamte Bundesgebiet als Excel-Datei zum Download bereit.

Ein Hygienekonzept muss von euch nur dann für die eigene Hochzeit erstellt werden, wenn ihr “privat” (nicht in einem gastronomischen Betrieb) feiert und mit mehr als 100 Gästen plant.

Feiert ihre in einem gastronomischen Betrieb, muss der Betrieb im Vorfeld einmalig sein Hygienekonzept beim zuständigen Gesundheitsamt eingereicht und genehmigt bekommen haben. Dies ist allerdings nur dann erforderlich, wenn Veranstaltungen mit über 100 Personen stattfinden.